06.01.2025

POLITIK | Entwurf zur Teilrevision des BehiG lässt Fragen offen

Erfreulich ist, dass der Schutz vor Diskriminierung mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle Arbeitsverhältnisse grösseres Gewicht erhalten soll. Doch die von ARTISET und INSOS geforderte Zusammenführung des Abbaus von Benachteiligungen am Arbeitsplatz mit der dringlichen Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen wird mit dem Gesetzesentwurf kaum verbessert.

Mit der vorliegenden Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) sollen Benachteiligungen in zwei für den Alltag von Menschen mit Behinderungen zentralen Bereichen abgebaut werden, den Bereichen Arbeit und Dienstleistungen.

Benachteiligungen sollen beseitigt werden, indem die Umsetzung im Einzelfall durch angemessene Vorkehrungen vorgesehen wird. Mit dem vorgeschlagenen Ansatz soll nur eine Pflicht für Massnahmen vorgesehen werden, die im konkreten Fall zumutbar sind. Dies fördert die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Wirtschaft, nicht übermässig belastet zu werden.

Konzept der angemessenen Vorkehrung

Der Kern dieses Konzepts bildet ein Aushandlungsprozess zwischen Menschen mit Behinderungen und Arbeitgebende bzw. Dienstleistende. Angemessene Vorkehrungen für den konkreten Einzelfall sollen eine Diskriminierung vermeiden, aufheben oder Benachteiligungen verringern. Immer vorausgesetzt die zu treffende Vorkehrung ist im konkreten Fall für Arbeitgebende angemessen und zumutbar. Falls sich die Parteien nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, die Gerichte urteilen zu lassen.

Das vorgeschlagene Konzept schafft weniger Klarheit als vielmehr Rechtsunsicherheit. Die Regelung beinhaltet unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Bedeutung und Tragweite in der Folge wohl erst durch gerichtliche Auslegung zu ermitteln sind. Es ist ungewiss, welche Dynamik und welche Auswirkungen mit diesem unscharfen Rechtsbegriff produziert werden.

Abbau von Benachteiligungen am Arbeitsplatz und Förderung der Arbeitsintegration gehören zusammen

Für ARTISET und INSOS ist nicht nachvollziehbar, weshalb zwei sich bedingende Rahmenbedingungen isoliert voneinander betrachtet werden sollen. Eine stärkere Zusammenführung der Anstrengungen für ein Verbot von Diskriminierung und des Abbaus von Benachteiligungen am Arbeitsplatz braucht zwingend eine direkte Verknüpfung mit der Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung.

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Teilrevision des BehiG | Medienmitteilung

 

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